Devils Ulm/Neu-Ulm

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Wiblinger Straße 57
89231 Neu-Ulm, Deutschland
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Devils Ulm/Neu-Ulm Firmen Informationen

Allgemeine Informationen

Satzung des Verein für Eissport (VfE) Ulm/Neu-Ulm

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Verein für Eissport Ulm/Neu-Ulm e. V.
2. Sitz des Vereins ist Neu-Ulm
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr geht vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Eissports nach dem Grundsatz
der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und
konfessionellen Gesichtspunkten.
b) gefördert wird insbesondere die Jugendarbeit in Bezug auf Trainings- und
Spielbetrieb.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes
b) die Teilnahme an Turnieren und Ligenspielbetrieb
c) durch anderweitige Veranstaltungen, die den Zusammenhalt und das
Gemeinschaftsgefühl vor allem der Jugend fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
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§ 4 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied im
a) BLSV Bayerischer Landes-Sportverband e.V. in München
b) BEV Bayerischer Eissport-Verband e.V. in München
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift/-en des/der gesetzlichen
Vertreter/-s.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
6. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit
der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen oder
sonstigen Abgaben in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser
Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes
über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags- oder
Abgabenpflichten, bleiben hiervon unberührt.
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§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen
des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung
ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu
erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung
der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsleistungen
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag, eine Trainingsumlage, sowie, falls von der Mitgliederversammlung
festgelegt, eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
2. Die Höhe der jeweiligen Beträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am 15. April eines Jahres fällig. Die Trainingsumlage
ist in zwei Raten jeweils zur Hälfte am 1. September und am 1. Dezember
zu entrichten.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
D. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Abgeltung eines eventuellen Aufwandersatzes gilt die gegebenenfalls
vom Vorstand beschlossene Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
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§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) eventuell dem 2. Jugendleiter
g) eventuell dem Sportleiter der 1. Mannschaft
h) eventuell zwei Beisitzern
i) eventuell einem Fan-Beauftragten
k) eventuell den Leitern eigenständiger Abteilungen
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied
wird einzeln gewählt. Stehen keine Gegenkandidaten zur Verfügung, ist auf Antrag
die Blockwahl zulässig. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft
zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung jeweils eine Stimme.
6. Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Vorstandsmitglied gemäß § 10 einberufen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser Satzung sind der 1. Vorstand, der
2. Vorstand und der Kassierer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand, den 2. Vorstand
oder den Kassierer vertreten.
3. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
4. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des einzelnen Vorstandsmitgliedes
Beschränkt auf Verbindlichkeiten von max. 250,- €.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Organ
des Vereins übertragen sind.
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2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und des Finanzplans,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang am schwarzen Brett in
der Eishalle in Neu-Ulm, Wiblinger Straße und durch einfachen Brief. Zwischen
dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von
zwei Wochen liegen. Maßgeblich ist der Poststempel. Der Einberufung muss die
vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beiliegen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist, oder die Einberufung einer solchen
Versammlung von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei entsprechendem Beschluss
auch von einem anderen Mitglied geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung. Ergänzend gilt § 15.
7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Kalendertage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von
den Mitgliedern beantragt wurden, zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Die Versammlung beschließt die Aufnahme oder Ablehnung von Ergänzungen der
Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung
ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht
fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge
sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
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§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
2. Entlastung des Vorstands
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans für das nächste
Geschäftsjahr
4. Neuwahl der Mitglieder des Vorstands
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Änderung der Satzung, Beschlussfassung über Auflösung/Fusion des Vereins
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Bei Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
3. Jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung, sowie alle Beschlüsse der
Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.
4. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, in unregelmäßigen Abständen
während des laufenden Jahres die Vollständigkeit der Buchungen zum jeweiligen
Zeitpunkt zu überprüfen.
E. Abteilungen
§ 17 Abteilungen
1. Der Verein kann eigenständige Abteilungen bilden, soweit sie dem Vereinszweck
nach § 2 entsprechen.
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2. Die Abteilungen verwalten sich selbst. Sie sind berechtigt, eigene Abteilungsordnungen
zu bestimmen. Sie unterliegen jedoch der Vereinssatzung.
3. Der Abteilungsleiter legt auf der Mitgliederversammlung seinen Rechenschaftsbericht
ab.
F. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung
der 1. und 2. Vorstand als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein für den Eishockeysport
e. V.“
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 11. 3. 2008 errichtet.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Nersingen, den 13. 6. 2008

Wiblinger Straße 57 Neu-Ulm

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Dienstag:
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