Versicherungsmakler Bremervörde

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Versicherungsmakler Bremervörde Firmen Informationen

Allgemeine Informationen

Der BVSV Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. ist ein Zusammenschluss natürlicher und juristischer Personen in der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund gleicher, verwandter oder sachlich zusammengehörender Zielsetzungen gemeinsame Interessen auf dem Gebiet des Sachverständigen für das Versicherungswesen bilden.

Der BVSV Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. dient dem Schutz sowie der Förderung und der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Hierbei sind die Adressaten seiner Aktivitäten insbesondere die Öffentlichkeit und die staatlichen Stellen der Gesetzgebung und Verwaltung und Unternehmen. Er steht seinen Mitgliedern beratend mit Rat, Dienstleistungen aller Art und Hilfe zur Seite. Soweit erforderlich, erarbeitet der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. für seine Mitglieder Wettbewerbsregeln, die bei der zuständigen Behörde zur Eintragung kommen werden. Den unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung bekämpft er mit allen Mitteln.

Der Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V. hat satzungsgemäß eine neutrale Prüfstelle eingerichtet, um für die öffentliche Hand und privatrechtliche Unternehmen eine Überprüfung vorhandener Versicherungsbestände unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt vorzunehmen.

Unsere Sachverständigengutachten erfolgen im Rahmen der Prüfungsstandards der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 322) und tragen zudem der Einhaltung der Vorschriften, die aus der Umsetzung des § 53 HGrG hervorgehen, Rechnung.

Ferner berücksichtigt unser Verband bei der Anfertigung der Gutachten für die öffentliche Hand die Weisungen des BMF und der Landesrechnungshöfe für den bewussten Umgang mit Haushaltsmitteln und kann im Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung unterstützend wirken.

Die Erstellung eines Gesamtüberblicks zu bestehenden Versicherungskonzeptionen ist ebenso Inhalt, wie die Durchführung eines Marktniveauvergleichs der Prämien (bei gleichem vertraglichem Leistungsumfang). Dieser Marktniveauvergleich ist angelehnt an die gesetzlichen Maßgaben einer öffentlichen Ausschreibung und kann diese ersetzen.

Fehlender oder zu teurer Versicherungsschutz könnte bei den Verantwortlichen im Einzelfall den Tatbestand der Untreue erfüllen und darüber hinaus private Schadensersatzansprüche auslösen.

Die Vorlage unserer Gutachten kann in Bezug auf die Durchgriffshaftung eines jeden Verantwortlichen in entsprechender Position entlastend wirken. Das betrifft bei der öffentlichen Hand neben dem obersten Dienstherrn (Bürgermeister) auch den Stadt-Kämmerer oder den Leiter der jeweils zuständigen Abteilung und bei Unternehmen die Vorstände oder Geschäftsführer.

Die Überprüfungen beschäftigen sich in diesem Zusammenhang auch mit der Implementierung von gesetzlich geforderten Systemen zur Risikofrüherkennung nach den Grundsätzen der Standards der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 340, § 317 Abs. 4 HGB und IDW PS 720)

Damit unsere Gutachter entscheiden können, in welchem Umfang ein Gutachten erstellt werden kann, nehmen Sie bitte Kontakt zu der für Sie zuständigen Landesleitung des BVSV e.V. auf.

Satzung

Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen e.V.

BVSV

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV )“. Nach Eintragung in das Vereinsregister ist dem Namen der Rechtsformzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ beizufügen. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Mainz. (3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt in der Bundesrepublik Deutschland 1. alle öffentlich bestellten, vereidigten sowie vergleichbar qualifizierte Sachverständigen für das Versicherungswesen zusammenzufassen. 2. den Stand dieser Sachverständigen zu wahren und zu fördern, sowie für die Aus- und Fortbildung einzutreten. 3. die Interessen der Sachverständigen für das Versicherungswesen in rechtlicher und berufsständischer Hinsicht auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten.

(2) Der Verband verfolgt keine politischen, oder wirtschaftlichen Interessen. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

(3) Der Verband hat die Aufgabe, Sachverständigen für das Versicherungswesen fort und auszubilden, insbesondere für den Bereich von privatrechtlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Zu diesem Zweck darf sich der Verband auch an solchen Aus- und Fortbildungsgesellschaften beteiligen.

(4) Der Verband verpflichtet sich, in diesem Zusammenhang eine unabhängige Prüfstelle einzureichen, die die Aufgabe hat, den privatrechtlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand eine Überprüfung ihres Versicherungsbereiches durch Sachverständige zu ermöglichen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder Mitglied des Verbandes sind die Gründer des Verbandes, sowie auf Antrag öffentlich bestellte und vereidigte, oder vergleichbar qualifizierte Sachverständige für das Versicherungswesen. (2) Anwartschaft auf eine ordentliche Mitgliedschaft Mitglieder die eine öffentlich bestellte und vereidigte, oder vergleichbar qualifizierte Sachverständigentätigkeit anstreben, können für fünf Jahre als Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft im Verband aufgenommen werden. Diese haben jedes Jahr zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand ihre Qualifikation durch entsprechende Leistungsnachweise unaufgefordert vorzulegen. Form und Inhalt der Leistungsnachweise werden durch einen Beschluss des Vorstandes festgelegt und durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Werden die Leistungsnachweise nicht fristgerecht eingereicht, so kann die Anwartschaft auf eine ordentliche Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch Beschluss des Vorstandes beendet werden. Eine Verlängerung der Anwartschaft auf eine ordentliche Mitgliedschaft ist nach Ablauf der 5 Jahre in Ausnahmefällen durch Beschluss des Vorstandes möglich. Sofern eine öffentliche Bestellung erlangt wurde, geht die Anwartschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über. (3) Fördermitglieder Fördermitglieder des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. Der Antrag für die Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres austreten. (2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele des BVSV, Berufsstandards und Verlautbarungen des BVSV, Qualitätsanforderungen und damit auch gegen die Fortbildungspflicht verstößt. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sonst muss eine Einstimmigkeit vorliegen. (3) Der Vorstand hat den Ausschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen nach Entscheidung schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit dem Zugang der Beschlussfassung des Vorstandes wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Verband kann sich eine Beitragsordnung geben.

§7 Ordentliche Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft

Die ordentlichen Mitglieder und Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder sind verpflichtet pro Jahr 40 Stunden Fortbildung nachzuweisen. Dies kann nur in Fortbildungsveranstaltungen erfolgen die der Bundesvorstand des BVSV vorher anerkannt hat.

Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft haben neben der jährlichen Fortbildungsverpflichtung, nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung zum Sachverständigen in einer durch den Bundesvorstand des BVSV anerkannten Fortbildungsmaßnahme für das Versicherungswesen durchgeführt haben bzw. durchführen werden.

Die Mitglieder haben die durch den Vorstand verabschiedeten Standards und Stellungnahmen zu berücksichtigen.

§ 7a Fördermitglieder

(1) Fördermitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person, sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden. (2) Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet. (3) Ansonsten gelten die §§ 3 Abs. 2 bis 4, entsprechend.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Bundesverbandes, dem 2. Vorsitzenden des Bundesverbandes, dem Schriftführer des Bundesverbandes und dem Bundesschatzmeister. (2) Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Sein Stellvertreter ist der zweite Vorsitzende. Dieser vertritt den Verband nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgrund der Aufbauarbeit des Verbandes in 2014 auf 10 Jahre bestellt. Danach wird der Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. (4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband. (5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt ein neues Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen. (6) Entscheidungen des Vorstandes sind mit Mehrheitsbeschluss zu fassen. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende zwei Stimmen. Sofern in einem Beschluss ein Vorstandsmitglied persönlich betroffen ist, hat dieser bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. (7) Der Vorstand beschließt über die fachlichen Standards und Stellungnahmen des Verbandes und legt die Ziele des Verbandes fest.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, b) wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, (2) Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 11 Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Brief, per E-Mail, per Fax) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift, E-Mailadresse oder Faxnummer. (2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. (3) Anträge der ordentlichen Mitglieder und Wahlvorschläge der ordentlichen Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§ 12 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden, ordentlichen Mitgliedern gefasst. Jedes ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Anwärter auf eine ordentliche Mitgliedschaft, wie auch die Fördermitglieder, haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Verbandes vorsieht, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. (3) Zu einem Beschluss, der die Auflösung des Verbandes enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so leitet der zweite Vorsitzende die Mitgliederversammlung. (5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung vorsehen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder, ist schriftlich und geheim abzustimmen. (6) Mit Ausnahme des 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden können maximal 2 Stimmrechte auf ein ordentliches Mitglied übertragen werden.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. (3) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Gliederungen des Verbandes

(1) Der Verband kann als Untergliederungen einzelne Landesverbände einrichten. Die Landesverbände koordinieren die Tätigkeit des Verbandes in jeweils einem Bundesland. (2) Über die Einrichtung von Landesverbänden und die Benennung von Sprechern der Landesverbände entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Soweit erforderlich, kann der Verband auch weitere Untergliederungen einrichten; Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dessen Aufgabenbereich wird durch den 1. Vorstandsvorsitzenden festgelegt.

§ 16 Auflösung des Verbandes

(1) Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Satzung wurde am 22.01.2014 in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen (BVSV) beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.

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